OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2016
IV-3 RBs 36/16
Normen:
StVG § 24c Abs. 1; StVG § 2a;
Fundstellen:
DAR 2016, 395

Höhe der Mindestwerte der Alkoholbeeinflussung bei Führen eines Kaftfahrzeugs in der Probezeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen IV-3 RBs 36/16

DRsp Nr. 2016/12871

Höhe der Mindestwerte der Alkoholbeeinflussung bei Führen eines Kaftfahrzeugs in der Probezeit

Die zu einer Ordnungswidrigkeit führende Alkoholbeeinflussung des in der Probezeit befindlichen Fahrzeugführers kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24c Abs. 1; StVG § 2a;

Gründe

I.

Der Betroffenen ist durch das Amtsgericht wegen fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes während der Probezeit in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne die vorgeschriebenen M+S Reifen bei Eis- oder Reifglätte bzw. Schneematsch zu einer Geldbuße von 275,-- € verurteilt worden.

Dem liegt folgender vom Amtsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde.