Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten zum Ersatz von Nutzungsausfall in dem beantragten Umfang verurteilt. Die mit der Berufung erhobenen Rügen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
1.
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