AG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.1999
30 C 2647/98-20
Normen:
BGB § 631 § 632 § 315 § 316 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)966c-e
VersR 2000, 1425

Höhe der Vergütung eines zur Kfz-Schadensermittlung eingeschalteten Sachverständigen

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 30 C 2647/98-20

DRsp Nr. 2004/1680

Höhe der Vergütung eines zur Kfz-Schadensermittlung eingeschalteten Sachverständigen

Gesichtspunkte für die Höhe der Vergütung eines mit der Schadensfeststellung nach einem Kfz-Unfall beauftragten Sachverständigen bei Fehlen einer Preisvereinbarung: 1. mangels Taxe gerechtfertigte Abrechnung nach Schadenshöhe; 2. mangels Anwendbarkeit des ZSEG mögliche Pauschalierung (hier: 9 % des Schadens); 3. Posten ersatzfähiger Nebenkosten.

Normenkette:

BGB § 631 § 632 § 315 § 316 ;

Hinweise:

Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Kfz-Sachverständigen-Vergütung:

AG Bochum (Urteil - 42 C 42/2000 - 19.4.2000, DAR 2000, 365): "Die Festsetzung des Honorars von 651,97 DM ist nicht [als] unbillig i.S. des § 315 BGB anzusehen. ... Dass nicht alle Gutachter für die gleichen Leistungen die gleichen Preise verlangen, ist Folge des Fehlens einer Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige. Wenn, wie hier, der Preis eines Gutachters ca. 40 % über dem eines anderen für die gleichen Leistungen liegt, so sind beide unterschied- lich zu vergüten, ohne dass einer dieser unterschiedlichen Vergütungen einem billigen Ermessen widerspräche".

AG Frankfurt/M. (Urteil - 30 C 1686/00 - 75 - 25.9.2000, ZfS 2001, 165); hier hatten die Parteien eine nicht zu beanstandende Honorarvereinbarung über eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert getroffen.