Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Kfz-Sachverständigen-Vergütung:
AG Bochum (Urteil - 42 C 42/2000 - 19.4.2000, DAR 2000, 365): "Die Festsetzung des Honorars von 651,97 DM ist nicht [als] unbillig i.S. des § 315 BGB anzusehen. ... Dass nicht alle Gutachter für die gleichen Leistungen die gleichen Preise verlangen, ist Folge des Fehlens einer Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige. Wenn, wie hier, der Preis eines Gutachters ca. 40 % über dem eines anderen für die gleichen Leistungen liegt, so sind beide unterschied- lich zu vergüten, ohne dass einer dieser unterschiedlichen Vergütungen einem billigen Ermessen widerspräche".
AG Frankfurt/M. (Urteil - 30 C 1686/00 - 75 - 25.9.2000, ZfS 2001, 165); hier hatten die Parteien eine nicht zu beanstandende Honorarvereinbarung über eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert getroffen.
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