OLG München - Urteil vom 11.09.2015
10 U 4282/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1816/11

Höhe des Erwerbsschadens bei unfallbedingter Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

OLG München, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 10 U 4282/14

DRsp Nr. 2015/16640

Höhe des Erwerbsschadens bei unfallbedingter Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

1. Einem Beamten, der aufgrund einer bei einem Unfall erlittenen Verletzung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, steht ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens in Höhe der Differenz der Beamtenversorgung zu den vollen Dienstbezügen bis zur fiktiven Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen zu. 2. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall entwickelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsakts durch die ordentlichen Gerichte; es kann nicht geltend gemacht werden, die Pensionierung sei wegen der Unfallfolgen nicht sachlich geboten gewesen.

Tenor

1.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin vom 03.12.2014 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 31.10.2014 (Az. 31 O 1816/11) in Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2027 jeweils für drei Monate im Voraus eine Rente von 803,01 € zu bezahlen.

2.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. 6.