OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2016
9 U 79/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 107/14

Höhe des Schadens bei Vorschäden eines unfallbeschädigten PKW

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 9 U 79/15

DRsp Nr. 2016/12873

Höhe des Schadens bei Vorschäden eines unfallbeschädigten PKW

Liegt eine Vorschädigung eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten PKW vor, so bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines durch den Unfall verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens einer substantiierten Darlegung der behaupteten Reparatur, da Art, Umfang und Qualität der Reparatur dieses Vorschadens naturgemäß erheblichen Einfluss auf die Höhe des fiktiv auf Gutachtenbasis geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes haben.

Tenor

Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 08.04.2016 mit Beschluss vom 10.05.2016 zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

[Tatbestand]

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe