OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2016
9 U 79/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 107/14

Höhe des Schadens bei Vorschäden eines unfallbeschädigten PKW

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 U 79/15

DRsp Nr. 2016/13415

Höhe des Schadens bei Vorschäden eines unfallbeschädigten PKW

Liegt eine Vorschädigung eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten PKW vor, so bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines durch den Unfall verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens einer substantiierten Darlegung der behaupteten Reparatur, da Art, Umfang und Qualität der Reparatur dieses Vorschadens naturgemäß erheblichen Einfluss auf die Höhe des fiktiv auf Gutachtenbasis geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (5 O 107/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden einschließlich der Kosten der Nebenintervention dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 13.330,51 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.