OLG Hamm - Urteil vom 06.05.2016
11 U 93/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 162/13

Höhe des Schadensersatzes bei sach- und fachgerechter Reparatur eines Unfallschadens

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 11 U 93/15

DRsp Nr. 2018/2105

Höhe des Schadensersatzes bei sach- und fachgerechter Reparatur eines Unfallschadens

Hat der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht reparieren lassen, ist der im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzende Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten begrenzt. Legt der Geschädigte trotz Auflage die Reparaturrechnung nicht vor, ist die Klage auf weitere fiktive Kosten unschlüssig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.05.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 835,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Soweit der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.700,-- € anerkannt hat, bedarf es gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO keiner Gründe.

II.