OLG Naumburg - Urteil vom 10.08.2016
12 U 38/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 117
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 645/12

Höhe des Schadensersatzes wegen der Beseitigung von Ölverunreinigungen durch einen Unfall landwirtschaftlicher Fahrzeuge

OLG Naumburg, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 12 U 38/15

DRsp Nr. 2017/6484

Höhe des Schadensersatzes wegen der Beseitigung von Ölverunreinigungen durch einen Unfall landwirtschaftlicher Fahrzeuge

1. Die Preise, die im Ergebnis des bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen in Sachsen-Anhalt betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 in einem Rahmenvertrag vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen. 2. Auch wenn schon bald darauf tiefgreifende Änderungen der Preisstruktur in dem Rahmenvertrag vereinbart werden, gelten in einem Schadensfall, zu dem es noch vor dem Wirksamwerden jener Änderungen kommt, die ursprünglich vereinbarten Preise.

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.