OLG Stuttgart - Urteil vom 22.09.2016
13 U 26/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 142/13

Höhe des Schmerzensgeldes bei einer schweren WirbelverletzungVoraussetzungen eines ersatzfähigen Erwerbsschadens eines verletzten Unternehmers

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 13 U 26/16

DRsp Nr. 2021/7436

Höhe des Schmerzensgeldes bei einer schweren Wirbelverletzung Voraussetzungen eines ersatzfähigen Erwerbsschadens eines verletzten Unternehmers

1. Bei einer schweren Wirbelverletzung mit quer ausstrahlenden Schmerzen ist unter Berücksichtigung vorhersehbarer künftiger Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR angemessen. 2. Die Kosten einer Ersatzkraft für eine selbständige Friseurmeisterin sind nur dann ersatzfähig, wenn die Geschädigte auch ohne den Unfall und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit dasselbe Betriebsergebnis erzielt hätte. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Gewinn in einem Vergleichszeitraum unverändert geblieben ist, obwohl die Kosten der Ersatzkraft in der Gewinnberechnung enthalten sind und somit kein entgangener Gewinn festgestellt werden kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.01.2016, Az. 6 O 142/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.