OLG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2016
12 U 160/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/13

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des Schienbeinkopfs mit 2-wöchiger stationärer Behandlung, anschließend 4-wöchiger Reha, Nutzung von Unterarmgehstützen für 4 Monate und Einschränkungen in der Berufsausübung als FriseurinHöhe des Haushaltsführungsschadens

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 12 U 160/14

DRsp Nr. 2022/17221

Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des Schienbeinkopfs mit 2-wöchiger stationärer Behandlung, anschließend 4-wöchiger Reha, Nutzung von Unterarmgehstützen für 4 Monate und Einschränkungen in der Berufsausübung als Friseurin Höhe des Haushaltsführungsschadens

Bei einer Fraktur des Schienbeinkopfs mit 2-wöchiger stationärer Behandlung, anschließend 4-wöchiger Reha, Nutzung von Unterarmgehstützen für 4 Monate und Einschränkungen in der Berufsausübung als Friseurin ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € angemessen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 125/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15. Juni 2013 (Beklagte zu 3.) zu zahlen.