OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2009
I-1 U 82/08
Normen:
BGB § 847; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.05.2008

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Schleudertrama aufgrund Verkehrsunfall mit verbleibender Schmerzsymptomatik; Berücksichtigung einer Schadensdisposition; Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstausfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen I-1 U 82/08

DRsp Nr. 2010/12113

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Schleudertrama aufgrund Verkehrsunfall mit verbleibender Schmerzsymptomatik; Berücksichtigung einer Schadensdisposition; Anforderungen an die Darlegung unfallbedingten Verdienstausfalls

1. Bei einem HWS-Schleudertrauma aufgrund eines Verkehrsunfalls mit verbleibender Symptomatik bis hin zur Erwerbsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen. 2. Zwar ist eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten aufgrund von Vorschäden und Vorerkrankungen haftungsrechtlich dem Schädiger zuzurechnen. Jedoch kann es im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes geboten sein, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen und dabei in Rechnung zu stellen, das die zum Schaden führende Handlung des Schädigers eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind. Das gilt auch für eine psychische Veranlagung und die auf ihr beruhenden Risiken.