OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2016
2 U 13/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 138/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 2 U 13/16

DRsp Nr. 2018/11748

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom

1. Bei einer HWS-Distorsion des Schweregrades I ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR angemessen. 2. Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes, die einer Prozesspartei zwar den behandelnden Ärzten und dem gerichtlichen Sachverständigen, nicht aber dem Prozessgericht selbst vorgetragen hat, haben bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger zu 2) und 4) werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. einen Anteil von 66%, der Kläger zu 2. einen Anteil von 29% und die Klägerin zu 4. einen Anteil von 5% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 1. zu 54%, dem Kläger zu 2. zu 43% und der Klägerin zu 4. zu 3% auferlegt.

Im Übrigen findet eine weitere Kostenausgleichung nicht statt.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.