I.
Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 12.06.2006 auf der ...-Straße in Stadt1.
Zum Sachverhalt im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist klarstellend anzufügen, dass der Kläger im Laufe der Behandlung eine Schleimbeutelentzündung im linken Sprunggelenk erlitt, die mittels Ultraschall und Krankengymnastik behandelt wird.
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