OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2009
7 U 23/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1684
NJW-Spezial 2009, 634
NZV 2010, 37
SP 2010, 114
VRR 2009, 362
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-5 O 263/07,

Höhe des Schmerzensgeldes bei verkehrsunfallbedingtem knöchernem Ausriss des linken Innenknöchels mit Schleimbeutelentzündung ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 7 U 23/08

DRsp Nr. 2009/20575

Höhe des Schmerzensgeldes bei verkehrsunfallbedingtem knöchernem Ausriss des linken Innenknöchels mit Schleimbeutelentzündung ohne Mitverschulden des Geschädigten

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für eine durch einen Verkehrsunfall erlittene Knöchelverletzung.

7500 EUR Schmerzensgeld für einen 47-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall einen knöchernen Ausriss des linken Innenknöchels mit nachfolgender Schleimbeutelentzündung erleidet, die zu einer Reizung und Verkürzung der Sehne am linken Sprunggelenk führt mit einer MdE von 100 % für 40 Tage und einer MdE von 60 % für 21 Tage. Ambulante Behandlung für fast ein Jahr; daneben krankengymnastische Behandlungen bis über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 12.06.2006 auf der ...-Straße in Stadt1.

Zum Sachverhalt im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist klarstellend anzufügen, dass der Kläger im Laufe der Behandlung eine Schleimbeutelentzündung im linken Sprunggelenk erlitt, die mittels Ultraschall und Krankengymnastik behandelt wird.