OLG Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009
12 U 29/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 649
MDR 2009, 1274
NJW-RR 2010, 538
NJW-Spezial 2009, 633
NZV 2010, 409
SP 2009, 430
SVR 2010, 21
VRR 2009, 422
VRS 117, 129
VerkMitt 2010, Nr. 18
VersR 2009, 1284
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 281/08

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen aufgrund eines Motorradunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 29/09

DRsp Nr. 2009/20250

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzungen aufgrund eines Motorradunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Kommt ein Unfallgeschädigter bei alleiniger Haftung des Unfallgegners mit dem Motorrad zu Fall und verletzt er sich am Bein mit der Folge, dass dieses nun wetterfühlig ist und sowohl bei niedrigen Temperaturen als auch bei Wetterumschwüngen Schmerzen bereitet, dass er die Zehen nicht vollständig zum Körper anziehen kann und dass sich ein Taubheitsgefühl nicht vollständig zurückgebildet hat, so ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verletzungen beim Tragen zweckentsprechender Schutzkleidung weniger gravierend ausgefallen wären, ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 EUR angemessen.