OLG Hamm - Urteil vom 26.07.2016
9 U 169/15
Normen:
StVG §§ 7 I, 18 I, 11 S. 2; BGB §§ 823 I, 253; VVG §§ 115 I S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2017, 284
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 195/10

Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall mit HWS-Distorsion und Platzwunden sowie einer eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagernden posttraumatischen Belastungsstörung

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 9 U 169/15

DRsp Nr. 2017/1524

Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall mit HWS-Distorsion und Platzwunden sowie einer eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagernden posttraumatischen Belastungsstörung

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Auffahrunfall, durch den der Geschädigte neben physischen Folgen (HWS Distorsion, Prellungen, Platzwunden) eine später - überwundene - posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat und dauerhaft mit einer latend fortbestehenden Belastungsstörung leben muss, die durch eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagert wird.

Hat der Geschädigte bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion, Prellungen und Platzwunden erlitten und leidet er dauerhaft an einer durch eine unfallunabhängig entstandene Depression überlagerten latent fortbestehenden Belastungsstörung, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.