OLG Hamm - Urteil vom 18.03.2016
9 U 142/15
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2016, 331
NZV 2016, 336
NZV 2016, 4
r+s 2016, 361
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 359/14

Höhe verkerhsunfallbedingt ersatzfähiger Mietwagenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 9 U 142/15

DRsp Nr. 2016/6405

Höhe verkerhsunfallbedingt ersatzfähiger Mietwagenkosten

Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung (Schwacke) vorzugswürdig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 7.891,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagten bleiben ferner verurteilt, den Kläger als Gesamtschuldner in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249;

Gründe

I.