BayObLG - Beschluß vom 14.09.1999
2 ObOWi 447/99
Normen:
StPO § 261, § 337 ; OWiG § 71 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 134
DAR 1999, 558
NJW 2000, 530
NStZ-RR 2000, 56
NZV 2000, 48
VRS 97, 429

Identifizierung durch Frontfoto

BayObLG, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 447/99

DRsp Nr. 1999/11291

Identifizierung durch Frontfoto

»Stellt das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund einer Verfahrensrüge fest, dass das bei einer Verkehrsüberwachung gefertigte Frontfoto für eine Identifizierung des Betroffenen in der Hauptverhandlung geeignet war, so kann dieses Ergebnis im Rahmen der Sachrüge Berücksichtigung finden.«

Normenkette:

StPO § 261, § 337 ; OWiG § 71 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 300 DM und ordnete zugleich ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.

Die auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheides vom 3.9.1998, der am 9.9.1998 zugestellt wurde, verjährt.