KG - Beschluss vom 26.03.2009
12 U 126/08
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2010, 351
VRS 118, 99
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 263/06

Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

KG, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 12 U 126/08

DRsp Nr. 2010/3289

Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens (hier: 15 Jahre alter Ford Sierra mit Kurzzeit-Kennzeichen führt angeblich sorgfaltswidrig auf zum Zwecke des Linksabbiegens stehenden, älteren vorgeschädigten Mercedes-Benz 180 C auf) sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: Klägerfahrzeug hatte in den drei Jahren vor dem Ereignis drei Schäden mit einem Gesamtvolumen von ca. 18.500 EUR, die nicht fachgerecht beseitigt waren), Hergang des "Unfalls" sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung (hier auch: Verhinderung der vom Versicherer gewünschten Besichtigung des Klägerfahrzeugs sowie des "Täterfahrzeugs").

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.