KG - Beschluss vom 15.06.2009
12 U 181/08
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2010, 351
VRS 118, 157
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 135/06

Indizien für einen gestellten Unfall

KG, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 181/08

DRsp Nr. 2010/3293

Indizien für einen gestellten Unfall

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier u. a.: "Abrutschen" von der Bremse als Unfallursache für Kollision mit der linken Seite des klägerischen geparkten vorgeschädigten Mercedes Benz CLK 500; widersprüchliche Darstellungen des Geschehens; über 10 Jahre altes "Täterfahrzeug", dessen Erwerb angesichts der finanziellen Verhältnisse des Schädigers nicht plausibel ist; älteres, stark vorgeschädigtes Opferfahrzeug; Teil der Schäden nach Sachverständigengutachten nicht mit der Unfalldarstellung des Schädigers vereinbar).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.