KG - Beschluss vom 27.07.2009
12 U 200/08
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 237/06

Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

KG, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 200/08

DRsp Nr. 2010/3300

Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht

1. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines provozierten Verkehrsunfalls. 2. Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des Landgerichts, so muss er spätestens in der Berufungsbegründung vortragen, was er bei einem erteilten Hinweis vorgetragen hätte.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.