OLG Köln - Urteil vom 09.07.1999
19 U 193/98
Normen:
BGB § 823 ; StVG §§ 7, 17, 18 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 67
OLGReport-Köln 1999, 406
SP 2000, 43
VRS 98, 165
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 524/95

Indizien für gestellten Unfall

OLG Köln, Urteil vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 19 U 193/98

DRsp Nr. 2000/3510

Indizien für gestellten Unfall

Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzem Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG §§ 7, 17, 18 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.1994 gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, für welche die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz gesamtschuldernisch haften würde, verneint.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall gehandelt hat. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen.