OLG Hamm, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 486/99
DRsp Nr. 2000/4348
Irrtum über Defekt einer Lichtzeichenanlage)
»1. Bei der irrigen Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum.2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt.«