Am 17.11.1998 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht am 17.5.1999 unter Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze auf 20 als im übrigen unbegründet.
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