BayObLG - Beschluß vom 20.09.1999
1 St RR 215/99
Normen:
StGB § 16 Abs. 1, § 17 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 136
DAR 2000, 77
NStZ-RR 2000, 122
NZV 2000, 133
VRS 98, 187
VerkMitt 2000, 35

Irrtum über Rechtskraft des Fahrverbots

BayObLG, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 1 St RR 215/99

DRsp Nr. 2000/2924

Irrtum über Rechtskraft des Fahrverbots

»Nimmt der Täter trotz Kenntnis eines gegen ihn mit Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots irrig an, dieses sei noch nicht rechtskräftig, handelt er jedenfalls dann im den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn sein Irrtum darauf beruht, dass ihm nicht alle zur Rechtskraft führenden tatsächlichen Umstände bekannt waren.Ob dann, wenn der Annahme fehlender Rechtskraft des Fahrverbots lediglich eine rechtsirrige Bewertung aller dem Täter bekannten tatsächlichen Umstände zugrunde liegt, Verbotsirrtum gegeben ist, bleibt offen.«

Normenkette:

StGB § 16 Abs. 1, § 17 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Am 17.11.1998 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht am 17.5.1999 unter Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze auf 20 als im übrigen unbegründet.