OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2004
I-4 U 183/03
Normen:
VVG § 23 ; VVG § 25 ; StVZO § 36 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1479
OLGReport-Düsseldorf 2005, 50
VersR 2004, 1408
zfs 2004, 566
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 132/02

Kaskoversicherung: Zur Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen I-4 U 183/03

DRsp Nr. 2004/13197

Kaskoversicherung: Zur Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung

»Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versichungsnehmer mit seinem PKW einer Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.«

Normenkette:

VVG § 23 ; VVG § 25 ; StVZO § 36 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.