OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.10.2004
5 U 87/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 (n.F.) ; AKB § 2a ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h ; AKB § 13 Nr. 1 Abs. 1, 5 ; AGBG § 9 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 336
VersR 2005, 971
ZfS 2005, 138
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/03

Kaskoversicherungsschutz bei Autounfall in asiatischem Teil der Türkei

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 87/04

DRsp Nr. 2005/1786

Kaskoversicherungsschutz bei Autounfall in asiatischem Teil der Türkei

»1. Eine Klausel, die in einem ersten Abschnitt Kaskoversicherungsschutz nur für Europa verspricht, in einem zweiten Abschnitt für den Fall des "Totaldiebstahls" Versicherungsschutz für die "Türkei" gesondert ausschließt, dürfte intransparent sein. 2. Bittet ein kaskoversicherter türkischer Staatsangehöriger erfolgreich um Ausstellung einer "Grünen Karte", in der "TR" nicht gestrichen ist, für eine bevorstehende Fahrt in den Asiatischen Teil der Türkei, so ist der Versicherer gehalten, ihn auf eine räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 (n.F.) ; AKB § 2a ; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h ; AKB § 13 Nr. 1 Abs. 1, 5 ; AGBG § 9 (a.F.) ;

Tatbestand:

I. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Fahrzeuges Mercedes Benz Vito, Baujahr 2001. Er macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend, da das Fahrzeug bei einem Autounfall zerstört worden sei, der sich im asiatischen Teil der Türkei ereignet habe.