OLG Celle - Beschluss vom 08.07.1999
233 Ss 49/99 (OWi)
Normen:
OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)216c
NZV 1999, 524
VRS 97, 436

Kein Absehen von der schriftlichen Begründung des Urteils bei Vorlage der Akten ohne gefertigtes Urteil an die Staatsanwaltschaft

OLG Celle, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 233 Ss 49/99 (OWi)

DRsp Nr. 2003/16274

Kein Absehen von der schriftlichen Begründung des Urteils bei Vorlage der Akten ohne gefertigtes Urteil an die Staatsanwaltschaft

»Es stellt noch kein Absehen von der schriftlichen Begründung des Urteils nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG dar, wenn der Bußgeldrichter während der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde die Akten zwar mit Verhandlungsprotokoll, aber noch ohne gefertigtes Urteil der Staatsanwaltschaft mit der Frage vorlegt, ob auf Rechtsmittel verzichtet wird, so dass der Bußgeldrichter nach Rückkehr der Akten nicht gehindert ist, wegen einer zwischenzeitlich eingegangenen Rechtsbeschwerde ein mit Gründen versehenes Urteil abzusetzen; dies gilt selbst bei formularmäßiger Übersendung der Akten "gem. § 41 StPO zur Zustellung des Urteils".«

Normenkette:

OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)216c
NZV 1999, 524
VRS 97, 436