Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, 46 Abs. 1 OWiG; 473 Abs. 1 StPO).
Der Senat weist auf folgendes hin:
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