OLG Köln - Urteil vom 01.10.1999
19 U 34/99
Normen:
StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 407
SP 2000, 151
VRS 99, 39
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 447/97

Kein Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger; Haftungsverteilung

OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 19 U 34/99

DRsp Nr. 2000/3545

Kein Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger; Haftungsverteilung

1. Die Regeln des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises greifen nicht ein, wenn unstreitig ist, dass der Vorausfahrende nach links auf ein Grundstück abbiegen wollte, so dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 4 und § 9 Abs. 5 StVO Platz greift.2. Genügt der Abbiegende einerseits nicht seiner doppelten Rückschaupflicht und überholt der Nachfolgende andererseits bei unklarer Verkehrslage, so rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 50 : 50.

Normenkette:

StVO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; statt der vom Landgericht erkannten Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten sind sie nur verpflichtet, der Klägerin 50 % des ihr anläßlich des Unfallgeschehens vom 8.7.1997 entstandenen Schadens zu ersetzen.