BayObLG - Beschluß vom 11.04.1997
3 ObOWi 37/97
Normen:
BOKraft § 10 Satz 1 ;
Fundstellen:
VRS 94, 148

Kein Bußgeld bei Verstoß des Taxifahrers gegen Verpflichtung zur Mitführung der Entgeltvorschriften

BayObLG, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 37/97

DRsp Nr. 1997/4857

Kein Bußgeld bei Verstoß des Taxifahrers gegen Verpflichtung zur Mitführung der Entgeltvorschriften

»Der Verstoß des Taxifahrers gegen seine Pflicht, die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte mitzuführen, ist nicht bußgeldbewehrt.«

Normenkette:

BOKraft § 10 Satz 1 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene blieb mit dem von ihm gesteuerten Taxi, dessen Taxischild beleuchtet war, am 25.9.1995 außerhalb eines Standplatzes stehen und forderte mehrmals Passanten durch herbeiwinkende Bewegungen mit seinem rechten Arm auf, in sein Taxi einzusteigen. Bei der anschließenden Überprüfung konnte der Betroffene keine gültige Taxiordnung vorweisen. Der von ihm vorgelegte Stadtplan trug das Ausgabejahr 1991/92.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen im Tenor seiner Entscheidung wegen verbotswidrigen Bereitstellens außerhalb des Taxistandplatzes sowie wegen unterlassenen Mitführens der geltenden Tarifordnung und eines aktuellen Stadtplanes, ausweislich der Gründe dieses Urteils wegen vorsätzlichen verbotenen Bereitstellens und unerlaubten Anwerbens von Fahrgästen sowie wegen fahrlässigen Nichtmitführens einer gültigen Taxitarifordnung und fahrlässigen Nichtmitführens eines aktuellen Stadtplans zu Geldbußen von 200 DM und 75 DM.