BayObLG - Beschluss vom 29.10.2019
202 ObOWi 1600/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1;

Kein eigenes Recht privater Anbieter zur Durchführung von GeschwindigkeitsmessungenKontrollpflicht der Gemeinde bei Einsatz privater Anbieter zur Feststellung von GeschwindigkeitsverstößenBesondere Kontrollpflichten beim Einsatz von LeiharbeitnehmernEinhaltung des Datenschutzes bei Inanspruchnahme externer Dienstleister

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1600/19

DRsp Nr. 2021/14163

Kein eigenes Recht privater Anbieter zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen Kontrollpflicht der Gemeinde bei Einsatz privater Anbieter zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen Besondere Kontrollpflichten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Einhaltung des Datenschutzes bei Inanspruchnahme externer Dienstleister

1. Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie ,Herrin' des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 ).