I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend keinen Erfolg.
1. In Bezug auf den Hilfsantrag des Klägers ist die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Vornahme der im Urteilstenor aufgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten am Fahrzeug des Klägers zu verurteilen gewesen (§ 307 Abs. 1 ZPO).
2. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.
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