OLG Celle - Urteil vom 04.08.2004
7 U 30/04
Normen:
BGB § 476 ; ZPO § 292 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 207
NJW 2004, 3566
OLGReport-Celle 2004, 551
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 57/03

Kein Eingreifen der Vermutungsregel des § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf beim regelmäßigen Verschleiß

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 30/04

DRsp Nr. 2004/17275

Kein Eingreifen der Vermutungsregel des § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf beim regelmäßigen Verschleiß

»Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift beim Gebrauchtwagenkauf wegen "der Art. des Mangels" (insbesondere bei regelmäßigem Verschleiß) vielfach nicht ein. Sind aber die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB erfüllt, reicht eine Erschütterung der Vermutung durch den Verkäufer nicht aus; er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.«

Normenkette:

BGB § 476 ; ZPO § 292 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend keinen Erfolg.

1. In Bezug auf den Hilfsantrag des Klägers ist die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Vornahme der im Urteilstenor aufgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten am Fahrzeug des Klägers zu verurteilen gewesen (§ 307 Abs. 1 ZPO).

2. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.