OLG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2004
4 U 614/03
Normen:
AKB § 2 b Abs. 1 lit. e ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2110/00

Kein Regress bei fehlendem Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 614/03

DRsp Nr. 2004/437

Kein Regress bei fehlendem Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit

»Allein aus dem Umstand, dass sich ein Fahrer der Verkehrskontrolle entzieht und hierbei innerörtlich sein Fahrzeug auf über 100 km/h beschleunigt, wodurch er in einer Kurve von der Fahrbahn abkam, kann noch nicht auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden.«

Normenkette:

AKB § 2 b Abs. 1 lit. e ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 -3 ZPO).

Der Senat verweist zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 13.11.2003. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2003 führt nicht zu einer anderen Entscheidung.