Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 -3 ZPO).
Der Senat verweist zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 13.11.2003. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2003 führt nicht zu einer anderen Entscheidung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|