LG Osnabrück - Urteil vom 26.01.2004
1 O 3168/03
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Kein Schadensersatz wegen Beschädigung eines Kfz beim Überfahren eines Feuerwehrschlauchs

LG Osnabrück, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 1 O 3168/03

DRsp Nr. 2004/3217

Kein Schadensersatz wegen Beschädigung eines Kfz beim Überfahren eines Feuerwehrschlauchs

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Am 23. 5. 2003 haben Mitarbeiter der Beklagten über die Borgloher Straße im Ortsteil Holte-Sunsbeck einen Feuerwehrschlauch verlegt, der als Wassertransportleitung zur Festwiese für die 850-Jahr-Feier in Holte diente. Dieser Schlauch wurde an beiden Seiten mit jeweils 8 cm hohen Kanthölzern gesichert. Vor den Kanthölzern befanden sich jeweils ca. 16 cm breite Aufkantungen. Schlauch, Kanthölzer und Aufkantungen waren mit einem Förderbandgummi abgedeckt. Die so konstruierte Schlauchbrücke wies eine maximale Höhe von 10 cm auf. Auf dieses Hindernis wurde durch 2 Verkehrsschilder, nämlich durch ein Verkehrsschild, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festlegte, und das Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) hingewiesen.