OLG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2004
4 U 936/03
Normen:
AKB § 11 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 369
VersR 2004, 1168
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2122/02

Kein Schadensersatzanspruch des Unfallverursachers gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen dem Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 2 AKB

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 936/03

DRsp Nr. 2004/438

Kein Schadensersatzanspruch des Unfallverursachers gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen dem Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 2 AKB

»1. Der Versicherungsnehmer eines schädigenden Fahrzeugs hat im Hinblick auf seinen geschädigten PKW keinen Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Versicherer als Haftpflichtversicherer des Schädiger-Kfz, denn er ist im Sinne der Vorschrift des § 3 Nr. PflVG nicht Dritter. 2. Dritter wäre er nur, wenn der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB nicht eingriffe, d.h. wenn er einen Personenschaden geltend machen würde. Für reine Sachschäden greift der Haftungsausschluss dagegen voll ein. 3. Mithin ist in solchen Fällen allein die formale Rechtsstellung eines Versicherungsnehmers des schädigenden wie des geschädigten PKW ausreichend, um einen Anspruch gegen die Versicherung entfallen zu lassen. 4. Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB ist weder überraschen, noch unangemessen, da kein Versicherungsnehmer erwarten kann, dass er aus dem von ihm selbst abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Ansprüche gegen den Versicher wegen eines Vermögensschadens (Sachschadens) geltend machen kann, den er selbst oder eine mitversicherte Person verursacht hat.