BayObLG - Beschluß vom 17.12.1997
2 St RR 273/97
Normen:
StGB § 46a;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 167
DAR 1998, 148
JR 1999, 40
NJW 1998, 1654
NStZ 1998, 356
NZV 1998, 122
VRS 94, 443
VerkMitt 1998, 34
VersR 1998, 1430

Kein Täter-Opfer-Ausgleich allein aufgrund erbrachter Leistungen der Kfz-Haftpflichversicherung

BayObLG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 2 St RR 273/97

DRsp Nr. 1998/2345

Kein Täter-Opfer-Ausgleich allein aufgrund erbrachter Leistungen der Kfz-Haftpflichversicherung

»Die zum Ersatz der Schäden aus einem fahrlässig herbeigeführten Unfall im Straßenverkehr erbrachten Leistungen der Kraftfahrzeughaftplichtversicherung rechtfertigen für sich allein grundsätzlich nicht die Anwendung des § 46 a StGB

Normenkette:

StGB § 46a;

Sachverhalt:

Die Angeklagte verursachte infolge fahrlässiger Mißachtung der Vorfahrtregelung (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b - Zeichen 205 StVO) einen Verkehrsunfall, der zu erheblichen, fünf Wochen stationäre Krankenhausbehandlung erfordernden Verletzungen des Vorfahrtberechtigten und zu schweren Schäden an seinem Pkw führte.

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Landgericht verwarf ihre Berufung als unbegründet. Der Schaden war im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung durch die Haftpflichtversicherung der Angeklagten "zumindest teilweise reguliert" worden.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch...