BayObLG - Beschluß vom 03.03.1997
3 ObOWi 9/97
Normen:
FerienreiseVO § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 44
VRS 93, 471
VersR 1997, 1158

Kein Verkehrsverbot für Zugmaschinen nach Ferienreiseverordnung

BayObLG, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 9/97

DRsp Nr. 1997/4539

Kein Verkehrsverbot für Zugmaschinen nach Ferienreiseverordnung

»Zugmaschinen unterliegen nicht dem Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 FerienreiseVO, sofern sie entweder ausschließlich zum Ziehen anderer Fahrzeuge dienen oder die Nutzlast ihrer Hilfsladefläche höchstens das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.«

Normenkette:

FerienreiseVO § 1 Abs. 1;

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 8.7.1995 gegen 14.10 Uhr mit einer "Lkw-Zugmaschine" mit Anhänger länger als 15 Minuten auf der Autobahn A 3 zwischen der Anschlußstelle Mögelsdorf und Kilometer 388,2. Für den von ihm befahrenen Autobahnabschnitt gilt das Verkehrsverbot der Ferienreiseverordnung.

Das Amtsgericht Erlangen verurteilte den Betroffenen am 29.1.1996 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verkehrsverbot der Ferienreiseverordnung zur Geldbuße von 80 DM.

Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entspricht den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG.