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Mit Urteil vom 31.07.2002 (9 OWi 118/02) erkannte das Amtsgericht Waren (Müritz) gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften) auf eine Geldbuße in Höhe von 275 EUR sowie auf ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.
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