BayObLG - Beschluß vom 07.06.1999
2 ObOWi 247/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1 und 5;
Fundstellen:
DAR 1999, 411
DRsp II(286)299a-b
NStZ-RR 1999, 342
NZV 1999, 393
VRS 98, 43

Keine erweiterte Auslegung des § 18 Abs. 5 StVO

BayObLG, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 247/99

DRsp Nr. 1999/10433

Keine erweiterte Auslegung des § 18 Abs. 5 StVO

»1. Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Sätze 2 und 3 StVO gilt nur für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t.2. § 18 Abs. 5 StVO ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich und läßt daher entsprechend seinem Wortlaut für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, zu.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1 und 5;

Tatbestand:

Der Betroffene befuhr am 16.4.1998 mit seinem Lastkraftwagen, einem Heizöltransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die Bundesstraße in Richtung N. mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h. In Höhe der Meßstelle weist die Bundesstraße, die nicht als Kraftfahrstraße ausgestaltet ist, zwei Richtungsfahrbahnen auf, wobei die Fahrtrichtungen durch Leitplanken und Bäume sowie Büsche voneinander getrennt sind.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60 DM.