Der Betroffene befuhr am 16.4.1998 mit seinem Lastkraftwagen, einem Heizöltransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, die Bundesstraße in Richtung N. mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h. In Höhe der Meßstelle weist die Bundesstraße, die nicht als Kraftfahrstraße ausgestaltet ist, zwei Richtungsfahrbahnen auf, wobei die Fahrtrichtungen durch Leitplanken und Bäume sowie Büsche voneinander getrennt sind.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60 DM.
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