OLG Celle - Urteil vom 14.10.2004
14 U 35/04
Normen:
BGB § 823 (aF) ; BGB § 847 (aF) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 5
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 79/02

Keine Haftung des Busfahreres bei Unfall wegen Hinterherlaufen hinter einem Bus

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 14 U 35/04

DRsp Nr. 2005/409

Keine Haftung des Busfahreres bei Unfall wegen Hinterherlaufen hinter einem Bus

»Nach dem Verlassen der Bushaltestelle ist ein Busfahrer nicht verpflichtet, sich nochmals im rechten Außenspiegel zu vergewissern, dass keiner dem Bus hinterher läuft, sondern muss sich auf das Einfädeln in den fließenden Verkehr konzentrieren. Bei Annahme einer doch bestehenden Verpflichtung würde sich auch nichts ändern, weil nicht feststellbar ist, dass die hinterher laufende Klägerin aufgrund der Winkelstellung des Gelenkbusses nach dem Anfahren im Außenspiegel zu sehen war. Letztlich scheitert ein Schadensersatzanspruch am groben (Eigen)Verschulden der Klägerin, die den Unfall aus eigennützigen Motiven geradezu herausgefordert hatte.«

Normenkette:

BGB § 823 (aF) ; BGB § 847 (aF) ;

Entscheidungsgründe:

I.