OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.01.2021
1 OWi 2 SsRs 175/20
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; StVZO § 69a; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 25.08.2020

Keine Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs durch Anbringung eines VersicherungskennzeichensBetriebsbereiter Roller auf Privatgelände noch keine Inbetriebnahme im Sinne der StVZOBegrenzte Auslegung des Begriffes der Inbetriebnahme durch Bestimmtheitsgrundsatz und fehlende Analogie

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsRs 175/20

DRsp Nr. 2021/2626

Keine Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs durch Anbringung eines Versicherungskennzeichens Betriebsbereiter Roller auf Privatgelände noch keine Inbetriebnahme im Sinne der StVZO Begrenzte Auslegung des Begriffes der Inbetriebnahme durch Bestimmtheitsgrundsatz und fehlende Analogie

Für die Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs im Sinne von §§ 19 Abs. 5 Satz 1, 69a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO genügt weder die Anbringung eines Versicherungskennzeichens noch das Abstellen in betriebsbereitem Zustand auf Privatgelände.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25. August 2020 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.

2.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; StVZO § 69a; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, die Verkehrssicherheit war hierdurch wesentlich beeinträchtigt" zu einer Geldbuße von 135 Euro verurteilt, ohne eine vorhandene Voreintragung im Fahreignungsregister bußgelderhöhend zu berücksichtigen.