OLG Köln - Urteil vom 08.03.2004
16 U 111/03
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 251 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 32
MDR 2004, 1114
VRS 107, 241
VersR 2004, 1332
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 290/02

Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder Ersatzanschaffung

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 16 U 111/03

DRsp Nr. 2004/10518

Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder Ersatzanschaffung

Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 251 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist zulässigerweise bei dem gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen M... steht fest, dass die Klägerin bei Zustellung der Klage ausschließlich in S/Belgien gelebt hat, während es sich bei der weiteren Meldeanschrift der Klägerin um die Wohnung der Eltern des Zeugen gehandelt hat. Damit hatte die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Belgien.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.