Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist zulässigerweise bei dem gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen M... steht fest, dass die Klägerin bei Zustellung der Klage ausschließlich in S/Belgien gelebt hat, während es sich bei der weiteren Meldeanschrift der Klägerin um die Wohnung der Eltern des Zeugen gehandelt hat. Damit hatte die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Belgien.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|