OLG Nürnberg - Urteil vom 05.08.1999
8 U 875/98
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 965
VersR 2000, 965
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6885/98

Kfz-Haftpflichtversicherung und Abwehr öffentlich-rechtlicher Ansprüche

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 8 U 875/98

DRsp Nr. 1999/10869

Kfz-Haftpflichtversicherung und Abwehr öffentlich-rechtlicher Ansprüche

»Für die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage mit Verwaltungsakt gegen den Störer wegen Gefährdung bzw. Verunreinigung des Grundwassers geltend gemachten Ansprüche besteht im Rahmen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung kein Deckungsschutz.«

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann und Geschäftsführer einer GmbH auf einem der Stadt N. gehörigen 1.780 qm großen Grundstück, F.-Straße ... in N., eine Altölentsorgungsfirma. Die Einzelfirma ist inzwischen abgemeldet, für die GmbH wurde Konkurs beantragt, jedoch mangels Masse abgelehnt.

Der Kläger hatte - nach seiner Behauptung - bei der Beklagten zu 1) die Tankfahrzeuge, amtliches Kennzeichen "... - ES 955" sowie "... - ES 613" haftpflichtversichert und zwar im selben Umfang wie seinen Lkw, amtliches Kennzeichen "... - SE 316", also laut Versicherungsschein mit dem jeweiligen Zusatz "die Beförderung von Altöl und die dadurch (auch beim Be- und Entladen) möglicherweise entstehenden. Schäden sind mitversichert" (vgl. K1). Ausweislich des Versicherungsscheines für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "... - SE 316" waren beide Beklagten zu 50 % Mitversicherer bezüglich dieses Fahrzeuges "und hafteten als Gesamtschuldner".