1. Die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden dient primär dem Schutz des fließenden Verkehrs. 2. Der Grundstücksausfahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß jemand über eine Strecke von 10 bis 15 Metern auf einer Richtungsfahrbahn rückwärts fährt, um in eine Parklücke zu gelangen.