KG - Beschluß vom 19.04.1996
2 Ss 46/96 - 3 Ws (B) 117/96
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 366
DRsp II(286)290c
VersR 1997, 593

KG - Beschluß vom 19.04.1996 (2 Ss 46/96 - 3 Ws (B) 117/96) - DRsp Nr. 1996/29620

KG, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 46/96 - 3 Ws (B) 117/96

DRsp Nr. 1996/29620

Das Rückwärtsfahren auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn über eine Strecke von 10 bis 15 m ist ein so grob verkehrswidriges Verhalten, daß ein aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrender Verkehrsteilnehmer damit nicht zu rechnen braucht.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger, tateinheitlich begangener Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die Sachrüge veranlaßt die Zulassung ebenfalls nicht.