Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger, tateinheitlich begangener Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge veranlaßt die Zulassung ebenfalls nicht.
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