KG - Beschluß vom 23.10.1996 (3 Ws (B) 406/96) - DRsp Nr. 1998/1339
KG, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 406/96
DRsp Nr. 1998/1339
Die Übertragung der systematischen Überwachung des ruhenden Verkehrs auf private Unternehmen ist mit § 26 Abs. 1StVG unvereinbar. Die von Angestellten dieser Unternehmen festgestellten verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.