KG - Urteil vom 30.08.2004
12 U 54/03
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 264/02

KG - Urteil vom 30.08.2004 (12 U 54/03) - DRsp Nr. 2011/8076

KG, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 54/03

DRsp Nr. 2011/8076

Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 264/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.130,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Oktober 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 27 % und dem Beklagten zu 73 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sich der Beklagte gegen die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes wendet. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

1. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte die Klägerin am 24. Mai 2000 der Freiheit beraubt und vergewaltigt hat. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist es ergänzend auf folgendes hin: