OLG Koblenz - Urteil vom 01.03.2004
12 U 99/03
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 33/00

Kollision bei Überholen im Kreisverkehr

OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 99/03

DRsp Nr. 2008/10679

Kollision bei Überholen im Kreisverkehr

»1. Das Überholen im Kreisverkehr richtet sich nach allgemeinen Regeln, jedoch schuldet jeder Teilnehmer des Kreisverkehrs dem anderen Aufmerksamkeit. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn ausreichend Raum zum Überholen bietet und das zu überholende Fahrzeug sich äußerst rechts bewegt. Dass keine Markierung mehrerer Fahrstreifen vorhanden ist, steht dem Überholen nicht entgegen. 2. Wer sich im Kreisverkehr bewegt, unterliegt dem Rechtsfahrgebot. Lenkt er grundlos nach links und kollidiert er deshalb mit einem Überholer, so haftet er für die Unfallfolgen alleine.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 2 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand: