1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
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