OLG München - Beschluß vom 06.06.1997
11 W 1605/97
Normen:
AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 284
MDR 1997, 830
OLGReport-München 1997, 299

Kostenerstattung bei zwei Prozeßbevollmächtigten auf Seiten der Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls

OLG München, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 11 W 1605/97

DRsp Nr. 1998/14485

Kostenerstattung bei zwei Prozeßbevollmächtigten auf Seiten der Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls

»Der Grundsatz, daß im Fall der gemeinsamen Klage gegen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherung sich der Erstattungsanspruch der Beklagten grundsätzlich auf die Kosten eines Rechtsanwaltes beschränkt, gilt entsprechend bei einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung und einen Mitversicherten, der nicht Versicherungsnehmer ist.«

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Mit seiner nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung wendet sich der in vollem Umfang erstattungsberechtigte Beklagte zu 1) dagegen, daß in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß davon ausgegangen Wurde, daß die beiden Beklagten einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen und jedem nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 50 % der dann entstandenen Kosten zustehe. Demgegenüber ist der Beklagte zu 1) der Auffassung, er habe einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der gesamten Kosten seines von ihm allein beauftragten Prozeßbevollmächtigten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.